Das Landgericht Koblenz hat der Klage auf Unterlassung der Nutzung einer Eigentumswohnung als Tagespflegestelle für bis zu fünf Kinder stattgegeben.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte in ihrer Gemeinschaftsordnung eine Regelung dahingehend getroffen, dass die Wohnungen (Häuser) nur zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen.

Unter eine Nutzung zu Wohnzwecken fällt dabei auch die Betreuung fremder Kinder im Rahmen von Besuchen und Nachbarschaftshilfe, nicht jedoch bei entgeltlichen Betreuungsleistungen gegenüber Dritten in Form einer Pflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder gleichzeitig. Hier stehe der Erwerbscharakter im Vordergrund. Zudem ist die Nutzung als Kindertagespflegestelle störender als bei einer reinen Nutzung zu Wohnzwecken. Vergleichsmaßstab sei hierbei die zulässige Nutzung der Wohnung durch eine Familie mit mehreren Kindern. Kinderlärm sei grundsätzlich als sozialadäquat zu tolerieren. Allerdings stört der Lärm und die Immissionen durch die An- und Abfahrt der Eltern mit ihren Kraftfahrzeugen deutlich mehr als eine Fahrzeugnutzung nur durch die Mieterin und ihre Familie.

LG Koblenz, Urteil v. 23. Dezember 2019, Az. 2 S 34/19 WEG