Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hielt an seiner bereits im Eilverfahren vertretenen Auffassung fest, dass der Kläger als Privatperson von der Planung nicht in eigenen schützenswerten Rechten betroffen ist.

Mit Urteil vom 30. August 2019, Az. 1 E 25/18.P, hat das OVG Hamburg die Klage als unzulässig abgewiesen.

Allein der Umstand, dass der Kläger in der Nähe des Bahnhofs wohne und diesen nutze, versetze ihn nicht in die Lage, die Planung insgesamt im Klageweg anzugreifen. Auch die geltend gemachte Verletzung von Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie der Wasserrahmenrichtlinie führe nicht zur Zulässigkeit der Klage.