Die klagende Stadt Frankfurt am Main begehrte von der Beklagten die Räumung und Herausgabe einer Grundstücksfläche auf dem ehemaligen Rennbahngelände in Frankfurt am Main / Niederrad. Die Fläche ist mit einem Holzpavillon, dem sogenannten Sarotti-Häuschen, bebaut. Die Beklagte ist Eigentümerin des Pavillons.

Die Stadt hatte das Rennbahngelände an eine Betreibergesellschaft vermietet. Diese gestattete der Beklagten die kostenlose Nutzung der Fläche, auf welcher das "Sarotti-Häuschen" stand. Die Betreibergesellschaft schloss zudem mit dem jetzt in Liquidation befindlichen Frankfurter Renn-Klub e.V. einen Geschäftsbesorgungsvertrag über die Durchführung der Renntage.

Im Sommer 2014 hoben die Stadt Frankfurt a.M. und die Betreibergesellschaft den Mietvertrag auf. Die Betreibergesellschaft kündigte daraufhin den Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Frankfurter Renn-Klub e.V. i.L.; seit Ende der Saison 2015 werden auf dem Gelände keine Rennen mehr durchgeführt.

Mit Erbbaurechtsvertrag aus dem Jahre 2014 verpflichtete sich die Stadt gegenüber dem DFB, das Rennbahngelände bis zum 1. Januar 2016 im geräumten Zustand zu übergeben.

Nachdem der Frankfurter Renn-Klub e.V. i.L. rechtskräftig zur Räumung und Herausgabe des Rennbahngeländes verurteilt worden war, vollstreckte die Stadt die Räumungsverpflichtung im September 2017. Die Fläche um das "Sarotti-Häuschen" wurde von der Vollstreckung ausgenommen, da die Beklagte ihren Gestattungsvertrag vorgelegt hatte.

Daraufhin verklagte die Stadt die Beklagte auf Herausgabe und Räumung des "Sarotti-Häuschens". Die Beklagte wurde zur Räumung und Herausgabe verurteilt.

OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 30. August 2019, Az. 2 U 148/18

Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Nr. 49/2019 vom 30. August 2019