Kassieren von Kundengeldern ohne Ausdruck von Fahrscheinen

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Busfahrers der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), der auf einer für Touristen wichtigen Buslinie von auswärtigen Fahrgästen Geld entgegengenommen, aber keine Fahrscheine ausgedruckt hat, wirksam ist (LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16. August 2018, Az. 10 Sa 469/18).

Das Verhalten des Busfahrers rechtfertigte nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung.

Der Einwand des Busfahrers, er habe allen zahlenden Fahrgästen ein Ticket ausgehändigt, bestätigte sich nach gerichtlicher Einsichtnahme in die Videoaufzeichnungen aus dem Bus nicht.

Quelle: Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg Nr. 15/2018 v. 22.08.2018