Dass der Arbeitgeber den gesetzlichen Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG, der auch für den Zeitraum der Elternzeit besteht, nach § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG kürzen darf, hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19. März 2019, Az. 9 AZR 362/18, entschieden.

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitgeber, wenn er von seiner ihm durch § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG eingeräumten Befugnis, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen, Gebrauch machen will, eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben.

Ausreichend sei, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will.

Das Kürzungsrecht erfasse auch den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Parteien für diesen keine von § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG abweichende Regelung vereinbart haben.