Von der Gemeinde kann ein Grundstückseigentümer grundsätzlich keinen Schutz vor Regenwasser aus dem angrenzenden hängigen Außenbereichsgelände einfordern (Verwaltungsgericht Mainz, Urteil v. 20. März 2019, Az. 3 K 532/18.MZ). Er ist vielmehr selbst verpflichtet, für zumutbare Vorsorgemaßnahmen zu sorgen.