Die 2004 vorgenommene rückwirkende Änderung des Abflussprinzips zur Beseitigung der sofortigen Absetzbarkeit vorausgezahlter Erbbauzinsen als Werbungskosten hat das Bundesverfassungsgericht teilweise für nichtig erklärt.

Sie verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, wenn die Zahlungsvereinbarung in der Zeit vom 1. Januar bis 27. Oktober 2004 (Tag der Einbringung der Neuregelung in den Deutschen Bundestag) verbindlich geschlossen und die Vorauszahlung vereinbarungsgemäß bis zum Ende des Jahres 2004 erbracht worden ist.

Das Gleiche gelte, wenn die Zahlungsvereinbarung vor dem Beginn des Jahres 2004 verbindlich geschlossen, die Vorauszahlung vereinbarungsgemäß aber erst im Jahr 2004, spätestens am 15. Dezember 2004 (Tag der Verkündung der Neuregelung) geleistet worden ist.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 25. März 2021, Az. 2 BvL 1/11