Wenn ein:e gewerbliche:r Mieter:in eine Verpflichtung zur Umgestaltung der Mietsache als (teilweise) Gegenleistung für die Gebrauchsgewährung übernimmt und sich die Umgestaltungspflicht auf den Zustand des Mietobjektes bei dessen Rückgabe bezieht, verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters bzw. der Vermieterin wegen Nichterfüllung oder nicht vollständiger Erfüllung der Verpflichtung innerhalb der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 31. März 2021, Az. XII ZR 42/20