Die Eigentümerversammlung ist der zentrale Ort für die Entscheidungen der Eigentümer:innen. Ob ein höherer Aufwand betrieben werden muss, um die geltenden Hygienevorschriften einzuhalten, ist unerheblich. Solange dieser Aufwand noch vertretbar ist und öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, muss die Eigentümerversammlung stattfinden. So entschied das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluss v. 16. Februar 2021, Az. 2-13 T 97/20.

Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobiien des Deutschen Anwaltvereins (DAV)