Ein Gesellschafterbeschluss, welcher die Einführung oder Erhöhung der Vergütung von GmbH-Geschäftsführern zum Gegenstand hat, ist trotz des weiten Ermessenspielraums der Gesellschafter hinsichtlich der Bestimmung der Vergütungshöhe gerichtlich überprüfbar.

Das Oberlandesgericht Hamm hatte in einer aktuellen Entscheidung darüber zu befinden, ob die im konkreten Fall durch Gesellschafterbeschluss festgesetzte Vergütung von GmbH-Geschäftsführern wegen Verletzung gesellschaftsrechtlicher Treuepflichten anfechtbar ist. Mangels gesetzlicher Vorgaben im GmbH-Recht erfährt die grundsätzliche Vertragsautonomie von Gesellschaft und Geschäftsführer bei der Vereinbarung der Höhe der Geschäftsführervergütung dahingehend eine Begrenzung, dass ein solcher Beschluss unter den Gesichtspunkten der Gleichbehandlung und der Treuepflicht gerichtlich überprüfbar ist. Die Frage, wo die Grenze für eine (noch) angemessene Geschäftsführervergütung zu ziehen ist, beantwortet das Oberlandesgericht Hamm, indem es auf die von der Finanzgerichtsbarkeit entwickelte Toleranzgrenze verweist. Danach sei von dem Quartil oberhalb des Medianeinkommens einer vergleichbaren Geschäftsführerposition auszugehen und auf dieses noch ein Sicherheitszuschlag von 20 % zu addieren. Zur Ermittlung des Medianeinkommens könnten etwa die jährlichen Veröffentlichungen der BBE media GmbH & Co. KG zu GmbH-Geschäftsführervergütungen herangezogen werden. Ein Gesellschafterbeschluss, der eine auf dieser Grundlage ermittelte Vergütung zum Gegenstand hat, sei wegen Treuwidrigkeit hingegen erst dann anfechtbar, wenn die Vergütung um weitere 50 % überhöht sei.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 9. September 2019, Az. 8 U 7/17