Der Vermieter muss Gefahren ausräumen, von denen ein sorgfältiger Benutzer sich nicht selbst schützen kann, weil die Gefahrenlage entweder völlig überraschend eintritt oder nicht ohne weiteres erkennbar ist. Eine vollständige Gefahrlosigkeit der Mietsache kann vom Vermieter nicht verlangt werden.

Urteil des LG Nürnberg-Fürth v. 22. Januar 2020, Az. 7 S 693/19

In dem vom Landgericht entschiedenen Fall waren die aufgesprungenen und hochgedrückten Pflastersteine für einen aufmerksamen Benutzer nicht zu übersehen. Es handelte sich auch nicht um eine überraschende Gefahrenquelle, weil dieser Zustand bereits seit längerer Zeit so bestand.