Der Bauträger ist nicht verpflichtet, den Erwerber einer Eigentumswohnung vor Vertragsabschluss über die geplante Aufstellung einer Wertstoffsammelstelle aufzuklären, wenn es sich um eine für jedermann öffentlich zugängliche Information handelt, die jederzeit bei der Stadt abrufbar war.

Eine auf Anweisung der Stadt in der Nähe einer Eigentumswohnung errichtete Wertstoffsammelstelle begründet keinen Sachmangel der Kaufsache im Sinne des § 437 BGB, weil die damit einhergehende Beeinträchtigung als sozialadäquat hinzunehmen ist.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil v. 21. Januar 2020, Az. I-21 U 46/19