Die bisherige Bank darf von Kunden, die ihren Immobilienkredit durch eine andere Bank ablösen, kein Entgelt dafür verlangen, dass sie die Grundschuld im Rahmen eines Treuhandverhältnisses auf die neue Bank überträgt. Dies entschied das OLG Hamm mit Urteil vom 4. Dezember 2018 (Az. 19 U 27/18).

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine Klausel, mit der sich ein Darlehensgeber in AGB ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 100 Euro für seine Mitwirkung bei der Ablösung von Kundendarlehen versprechen lässt, gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist, da der Darlehensgeber zu einer solchen Leistung bereits nebenvertraglich verpflichtet sei.