JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien:

"Im Hamburger Markt behauptet sich die kleine Kanzlei innerhalb ihres breiten Beratungsspektrums v.a. im Gesellschaftsrecht erfolgreich. Ihrer überwiegend mittelständ. Klientel stand sie dabei zuletzt besonders oft bei Umstrukturierungen zur Seite."

"Die Tätigkeit für einige Start-ups nimmt kontinuierlich zu (...)."

"Das Team überzeuge 'mit Qualität, extremem Engagement und einer guten Ansprache auch Dritten gegenüber' lobt ein Mandant."

"Ohne jede Einschränkung empfehlenswert, lobt ein Mandant im Vertrags-, Gesellschafts-, Immobilien- u. Öffentl. Recht."

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Riverside – das ist eine Kanzlei aus langjährig erfahrenen und spezialisierten Anwälten
mit Sitz in der Hamburger Innenstadt, die Sie in allen Fragen des Wirtschaftsrechts mit hoher Expertise beraten. Vor allem sehen wir uns als Ihre proaktiven und vorausdenkenden Partner, die mit klarem, lösungsorientierten Fokus und höchstem persönlichen Einsatz sowohl Ihre als auch die Interessen Ihres Unternehmens vertreten. Für uns sind Sie nicht nur ein "Mandant" – unser ganzes Handeln dreht sich um Sie. Wir machen Ihre Vorstellungen und Ziele zu unseren. Oder kurz: All about you. Wir lösen Ihr Problem. Mit unserer Beauftragung haben Sie mehr Zeit für sich, Ihre Familie, Freunde. Lebenszeit für schöne Momente.

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Kündigung aufgrund Tod eines Mieters ist trotz Zitierens eines falschen Paragrafen wirksam

 

Diese Auffassung vertritt das AG München (Urteil v. 15. Februar 2018, Az. 423 C 14088/17).

 

Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzugs, hilfsweise wegen Tod des Mieters "nach § 580 BGB".

 

Das Amtsgericht München urteilte, dass die zitierte Vorschrift für Wohnraummietverträge zwar nicht gelte, aber ebenso wie der eigentlich anwendbare § 564 BGB dem Vermieter binnen eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters ein Kündigungsrecht gegenüber nicht bereits früher in der Wohnung mitlebenden Erben gebe.

 

Die Anforderungen an die Begründung einer Kündigung dürften nicht überspannt werden. Der Vermieter habe durch die Bezugnahme auf § 580 BGB offensichtlich zum Ausdruck bringen wollen, dass er von dem aufgrund des Todes des bisherigen Mieters bestehenden Kündigungsrechtes Gebrauch machen wolle. Die Vorschriften der §§ 580 und 564 Satz 2 BGB haben insoweit den gleichen Regelungsgehalt und seien praktisch wortgleich. Das versehentliche Zitieren des falschen Paragrafen führe nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.

 

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Quelle: Pressemitteilung des AG München Nr. 68/2018 v. 24. August 2018