JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien:

"Im Hamburger Markt behauptet sich die kleine Kanzlei innerhalb ihres breiten Beratungsspektrums v.a. im Gesellschaftsrecht erfolgreich. Ihrer überwiegend mittelständ. Klientel stand sie dabei zuletzt besonders oft bei Umstrukturierungen zur Seite."

"Die Tätigkeit für einige Start-ups nimmt kontinuierlich zu (...)."

"Das Team überzeuge 'mit Qualität, extremem Engagement und einer guten Ansprache auch Dritten gegenüber' lobt ein Mandant."

"Ohne jede Einschränkung empfehlenswert, lobt ein Mandant im Vertrags-, Gesellschafts-, Immobilien- u. Öffentl. Recht."

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Wer wir sind

Riverside Rechtsanwälte:
Unsere Welt dreht sich um Sie.

Riverside – das ist eine Kanzlei aus langjährig erfahrenen und spezialisierten Anwälten
mit Sitz in der Hamburger Innenstadt, die Sie in allen Fragen des Wirtschaftsrechts mit hoher Expertise beraten. Vor allem sehen wir uns als Ihre proaktiven und vorausdenkenden Partner, die mit klarem, lösungsorientierten Fokus und höchstem persönlichen Einsatz sowohl Ihre als auch die Interessen Ihres Unternehmens vertreten. Für uns sind Sie nicht nur ein "Mandant" – unser ganzes Handeln dreht sich um Sie. Wir machen Ihre Vorstellungen und Ziele zu unseren. Oder kurz: All about you. Wir lösen Ihr Problem. Mit unserer Beauftragung haben Sie mehr Zeit für sich, Ihre Familie, Freunde. Lebenszeit für schöne Momente.

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Die Erhebung von Zweitwohnungssteuern in den Gemeinden Friedrichskoog (Amt Marne-Nordsee) und Timmendorfer Strand ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig unzulässig, da der von den Gemeinden angewendete Steuermaßstab gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt.

Die Gemeinden hatten durch Satzung bestimmt, dass sich die Zweitwohnungssteuer nach der sog. "Jahresrohmiete" bemisst. Diese ist laut Bewertungsgesetz anhand eines Mietspiegels aus dem Jahr 1967 auf den Zeitpunkt 01.01.1964 festzustellen und sodann anhand von Preisindizes für die Lebenshaltung hochzurechnen.

Eine Ungleichbehandlung sieht das OVG Schleswig darin, dass Zweitwohnungen trotz erheblicher Unterschiede im aktuellen Mietwert gleich hoch besteuert würden.

In Anlehnung an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 zur Grundsteuer (Az. 1 BvL 11/14 u.a.) gelte auch für die Bemessung der Zweitwohnungssteuer, dass ein zum 01.01.1964 einheitlich festgestellter Mietwert die seitdem in über fünfzig Jahren erfolgte differenzierte Entwicklung wertbildender Merkmale von Immobilien (wie z.B. Ausstattung und Lage) nicht ausreichend berücksichtige und damit innerhalb desselben Satzungsgebietes zu einer "fortschreitenden Erweiterung und Vertiefung der Wertverzerrung" führe.

OVG Schleswig, Urteil v. 30. Januar 2019, Az. 2 LB 90/18, 2 LB 92/18