JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien:

"Im Hamburger Markt behauptet sich die kleine Kanzlei innerhalb ihres breiten Beratungsspektrums v.a. im Gesellschaftsrecht erfolgreich. Ihrer überwiegend mittelständ. Klientel stand sie dabei zuletzt besonders oft bei Umstrukturierungen zur Seite."

"Die Tätigkeit für einige Start-ups nimmt kontinuierlich zu (...)."

"Das Team überzeuge 'mit Qualität, extremem Engagement und einer guten Ansprache auch Dritten gegenüber' lobt ein Mandant."

"Ohne jede Einschränkung empfehlenswert, lobt ein Mandant im Vertrags-, Gesellschafts-, Immobilien- u. Öffentl. Recht."

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Wer wir sind

Riverside Rechtsanwälte:
Unsere Welt dreht sich um Sie.

Riverside – das ist eine Kanzlei aus langjährig erfahrenen und spezialisierten Anwälten
mit Sitz in der Hamburger Innenstadt, die Sie in allen Fragen des Wirtschaftsrechts mit hoher Expertise beraten. Vor allem sehen wir uns als Ihre proaktiven und vorausdenkenden Partner, die mit klarem, lösungsorientierten Fokus und höchstem persönlichen Einsatz sowohl Ihre als auch die Interessen Ihres Unternehmens vertreten. Für uns sind Sie nicht nur ein "Mandant" – unser ganzes Handeln dreht sich um Sie. Wir machen Ihre Vorstellungen und Ziele zu unseren. Oder kurz: All about you. Wir lösen Ihr Problem. Mit unserer Beauftragung haben Sie mehr Zeit für sich, Ihre Familie, Freunde. Lebenszeit für schöne Momente.

All about you.

Karriere

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Keine Ver­längerung der sechsmonati­gen Ver­jährungs­frist im For­mu­la­rmi­etver­trag

Die in einem vom Ver­mi­eter ver­wen­de­ten For­mu­la­rmi­etver­trag enthal­tene Bes­tim­mung: “Er­satz­an­sprü­che des Ver­mi­eters wegen Verän­derun­gen oder Ver­schlechterun­gen der Miet­sache und An­sprü­che des Mie­ters auf Er­satz von Aufwen­dun­gen oder Ges­tat­tung der Weg­nah­me ein­er Ein­rich­tung ver­jähren in zwölf Mo­na­ten nach Beendi­gung des Mietver­hält­niss­es.” ist mit we­sent­li­chen Grund­ge­dan­ken des § 548 Abs. 1 S. 1, 2 BGB unvere­in­bar und be­nach­tei­ligt den Mie­ter un­an­ge­mes­sen; sie ist daher nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirk­sam [BGH, Ur­teil v. 8. Novem­ber 2017 — VIII ZR 13/17].

Gemäß § 548 Abs. 1 S. 1, 2 BGB ver­jährt ein Er­satz­an­spruch des Ver­mi­eters wegen Verän­derung oder Ver­schlechterung der Miet­sache in sechs Mo­na­ten, begin­nend ab dem Zeit­punkt, in dem der Ver­mi­eter die Sache zurück­er­hält.