Keine Verlängerung der sechsmonatigen Verjährungsfrist im Formularmietvertrag
Die in einem vom Vermieter verwendeten Formularmietvertrag enthaltene Bestimmung: “Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache und Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in zwölf Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses.” ist mit wesentlichen Grundgedanken des § 548 Abs. 1 S. 1, 2 BGB unvereinbar und benachteiligt den Mieter unangemessen; sie ist daher nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam [BGH, Urteil v. 8. November 2017 — VIII ZR 13/17].
Gemäß § 548 Abs. 1 S. 1, 2 BGB verjährt ein Ersatzanspruch des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache in sechs Monaten, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Sache zurückerhält.