JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien:

"Im Hamburger Markt behauptet sich die kleine Kanzlei innerhalb ihres breiten Beratungsspektrums v.a. im Gesellschaftsrecht erfolgreich. Ihrer überwiegend mittelständ. Klientel stand sie dabei zuletzt besonders oft bei Umstrukturierungen zur Seite."

"Die Tätigkeit für einige Start-ups nimmt kontinuierlich zu (...)."

"Das Team überzeuge 'mit Qualität, extremem Engagement und einer guten Ansprache auch Dritten gegenüber' lobt ein Mandant."

"Ohne jede Einschränkung empfehlenswert, lobt ein Mandant im Vertrags-, Gesellschafts-, Immobilien- u. Öffentl. Recht."

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mit Sitz in der Hamburger Innenstadt, die Sie in allen Fragen des Wirtschaftsrechts mit hoher Expertise beraten. Vor allem sehen wir uns als Ihre proaktiven und vorausdenkenden Partner, die mit klarem, lösungsorientierten Fokus und höchstem persönlichen Einsatz sowohl Ihre als auch die Interessen Ihres Unternehmens vertreten. Für uns sind Sie nicht nur ein "Mandant" – unser ganzes Handeln dreht sich um Sie. Wir machen Ihre Vorstellungen und Ziele zu unseren. Oder kurz: All about you. Wir lösen Ihr Problem. Mit unserer Beauftragung haben Sie mehr Zeit für sich, Ihre Familie, Freunde. Lebenszeit für schöne Momente.

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Das Verwaltungsgericht Göttingen hat den Antrag eines britischen Professors auf Verlängerung seiner Dienstzeit über den 1. April 2019 hinaus u.a. mit der Begründung abgelehnt, dass die Wirkungen des Brexit dies ausschließen.

Der Professor hatte beantragt, seinen Eintritt in den Ruhestand, der planmäßig mit dem Ende des Wintersemesters 2018/2019 zu erfolgen hätte, um ein Jahr hinauszuschieben.

Dies wäre möglich, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen.

Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dienstliche Gründe stünden dem entgegen. Das vom Antragsteller angebotene Master-Studiengebiet werde nach dem Wintersemester 2018/2019 eingestellt. Mittel für die Weiterführung der Professur seien aufgrund der angespannten Finanzlage nicht vorhanden.

Gegen den ablehnenden Bescheid erhob der Professor Klage und stellte einen einstweiligen Rechtsschutzantrag. Über die Klage ist noch nicht entschieden. Den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht ab.

Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht aus, die Argumentation der Universität sei nachvollziehbar und sachgerecht.

Zudem erfülle der Professor nicht mehr die Voraussetzungen, Beamter sein zu dürfen. Nach dem erklärten Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union gehöre der Professor als britischer Staatsbürger nicht mehr zu dem Personenkreis, der allein diesen Status innehaben könne.

Gegenwärtig habe die EU zwar Großbritannien eine Verschiebung des Austrittstermins vom Ablauf des 29.03.2019 auf den Ablauf des 12.04.2019 angeboten und das britische Unterhaus habe die Regierung zum Erlass der notwendigen Rechtsakte ermächtigt. Die Annahme des Angebots der Europäischen Union ist jedoch noch nicht verbindlich erfolgt, so dass das Gericht vom Ablauf des 29.03.2019 als Austrittsdatum auszugehen habe. Mit diesem Datum falle der Beamtenstatus des Antragstellers automatisch weg.

Gegen den Beschluss kann der Professor Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg einlegen.

 

VG Göttingen, Beschluss v. 28.03.2019, Az. 3 B 92/19